AGB – Camu Camu Media

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1    Die Camu Camu Media GmbH (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

1.2    Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3    Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

1.4    Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6    Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

2. Social Media Kanäle

Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1    Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

3.2    Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.3    Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4    Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5    Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6    Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7    Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.

3.8    Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1    Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

4.2    Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

4.3    Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4    Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1    Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2    Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3    In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

6. Termine

6.1    Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

6.2    Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3    Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Vorzeitige Auflösung

7.1    Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  2. b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
  3. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

7.2    Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

8. Honorar

8.1    Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von € 2.000,-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

8.2    Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3    Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4    Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5    Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1    Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

9.2    Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.3    Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4    Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.5    Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.6    Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1  Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2  Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.  Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

10.3  Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4  Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

10.5  Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

10.6  Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

11. Kennzeichnung

11.1  Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2  Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

12. Gewährleistung

12.1  Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2  Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3  Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4  Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

13. Haftung und Produkthaftung

13.1  In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

13.2  Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3  Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1  Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2  Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

AGB – APONOVUM Magazin

Anzeigenbedingungen und Offenlegung Anzeigenbedingungen 

1. ALLGEMEINES

1.1. Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Anzeigenbedingungen gelten für alle entgeltlichen Aufträge zur Einschaltung von textlichen oder grafischen Anzeigen oder sonstigen Textveröffentlichungen einschließlich Werbe- und PR-Beiträge sowie zur Durchführung von Beilagenaufträgen, sämtlichen Sonderwerbeformen und Sonderpublikationen in APONOVUM und in elektronischen Medien der Camu Camu Media GmbH (kurz CCM), soweit nicht im Einzelnen in besonderen Vereinbarungen schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. CCM ergibt die vom Geltungsbereich dieser Allgemeinen Anzeigenbedingungen erfassten Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Anzeigenbedingungen. Abweichende Vereinbarungen – einschließlich abweichender AGB oder Einkaufsbedingungen des Kunden – erkennt CCM nicht an. Sie sind für nur unter der Voraussetzung verbindlich, dass CCM ihnen vor Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die bloße Erfüllung vertraglicher Pflichten durch CCM ist keine Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Bedingungen. Diese Anzeigenbedingungen gelten ausschließlich für Kunden, die Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind. Sie gelten ausdrücklich nicht für Verbraucher. 

 

1.2. Verfügbarkeit 

Die Allgemeinen Anzeigenbedingungen sind dauerhaft auf der Website unter www.aponovum.com abrufbar und können von dort als PDF gespeichert werden. 

 

2. AUFTRAGSERTEILUNG 

2.1. Auftragsgrundlagen
Maßgeblich für den Auftrag sind in erster Linie die in den jeweils gültigen Anzeigenpreislisten festgelegten Bedingungen und die schriftliche Auftragsbestätigung von CCM. Anzeigenaufträge sind für CCM erst dann verbindlich, wenn der vom Kunden schriftlich erteilte Auftrag durch CCM schriftlich bestätigt wurde. 

2.2. Rechtzeitige Beauftragung 
Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen bis zum Anzeigenschluss laut jeweils aktuellen Mediadaten bei CCM eingehen. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. 

2.3. Aufträge über Werbeagenturen 
Anzeigenaufträge durch eine Agentur oder sonstigen Anzeigenmittler werden in deren Namen und auf deren Rechnung abgeschlossen. Vertragspartner von CCM ist somit die Agentur oder der sonstige Anzeigenmittler als direkter Auftraggeber (Kunde). Die Agentur oder der sonstige Anzeigenmittler ist verpflichtet, sich in seinen Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die jeweils aktuelle Preisliste und die Zahlungskonditionen von CCM zu halten und CCM bei Verlangen die Auftragsgrundlage des Werbetreibenden bzw. den zwischen diesem und der Agentur oder dem sonstigen Anzeigenmittler geschlossenen Auftrag/Vertrag vorzulegen. 

 

2.4. Ablehnung 
CCM behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Ablehnung wird dem Kunden mitgeteilt. 

 

 

3. DURCHFÜHRUNG DER AUFTRÄGE 

3.1. Termin und Platzierung 
Auf die Durchführung von Einschaltungen in bestimmten Nummern oder Ausgaben oder an bestimmten Plätzen hat der Kunde keinen Anspruch, es sei denn, Erscheinungstermin oder Platzierung wurden in der Angebotsbestätigung durch CCM ausdrücklich schriftlich zugesagt. 

3.2. Leistungszeitraum 
Mangels anderer Vereinbarung steht CCM für die Durchführung von Anzeigenaufträgen ohne konkrete, im Vorhinein bestätigte Terminzusage ein Zeitraum von 12 Monaten ab Auftragsbestätigung zur Verfügung. 

3.3. Druckunterlagen 
Dem Kunden obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druckunterlagen entsprechend den Anforderungen und Spezifikationen von CCM spätestens bis zum Druckunterlagenschluss laut jeweils aktuellen Mediadaten. Im Falle des Verzuges der Beistellung der Druckunterlagen gilt der Auftrag als erfüllt, wenn die Einschaltung unter Verwendung einer anderen vom Kunden beigestellten Druckunterlage erfolgt oder auch nur Name und Adresse des Kunden in einer auf das Medium und die Platzierung der Anzeige angepassten Form eingeschaltet werden. CCM ist jedoch nicht verpflichtet, Druckunterlagen des Kunden länger als 3 Monate nach Erscheinen der letzten Einschaltung aufzubewahren. 

 

3.4. Wiedergabe 
CCM gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe von Einschaltungen auf Basis der beigestellten Druckunterlagen. Im Falle erheblicher Mängel leistet CCM Ersatz in Form einer Ersatzeinschaltung oder wenn der Zweck der Anzeige durch eine Ersatzeinschaltung nicht mehr erfüllt werden kann (bei terminbezogenen Anzeigen für Aktionen oder Veranstaltungen), durch Gewährung eines entsprechenden Preisnachlasses. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde kann CCM Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen. 

 

3.5. Druckgenehmigung 
Von CCM gesetzte Anzeigen werden vor Druck zur Freigabe an den Kunden übermittelt. Erst nach Erteilen der Freigabe wird die Anzeige durch CCM veröffentlicht. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen eine schriftliche Beanstandung der Druckfreigabe an CCM übermittelt. 

 

3.6. Reklamationen 
Einschaltreklamationen werden nur innerhalb eines Monats nach Erscheinen der jeweiligen Ausgabe anerkannt. Bei Anzeigen, die gemäß Punkt 3.5. vom Kunden freigegeben wurden oder deren Freigabe nach diesem Punkt mangels Bemängelung durch den Kunden als erteilt gilt, entfällt die Möglichkeit zur Einschaltreklamation, sofern es sich nicht um eine Reklamation bzgl. Druckqualität handelt, die sich aus der übermittelten Druckfreigabe für den Kunden nicht ableiten ließ.

 

3.7. Storno 
Ein Rücktritt oder Änderung des Auftrages muss CCM in schriftlicher Form, spätestens zum Anzeigenschlusstermin, vorliegen. CCM hat in diesem Fall Anspruch auf eine Manipulationsgebühr von zehn Prozent der Einschaltkosten zuzüglich Umsatzsteuer. Nach Anzeigenschluss ist, auch im Falle der Auftragsstornierung, der volle Anzeigenpreis zu entrichten. Bei Sonderwerbeformen und allen verbindlich zugesagten Vorzugsplätzen einschließlich Umschlagseiten akzeptiert CCM keinen Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen. 

 

3.8. Betriebsstörungen/höhere Gewalt 
Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat CCM Anspruch auf volle Bezahlung, wenn zumindest 75 Prozent der zugesicherten Auflage ausgeliefert sind. Bei einem geringeren Prozentsatz ist der diesem Prozentsatz entsprechende Teil des Anzeigenpreises vom Kunden zu bezahlen. 

 

4. VERRECHNUNG / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

4.1. Fälligkeit 
Rechnungen von CCM sind innerhalb der auf der Rechnung angeführten Frist ohne Abzug zu bezahlen. Ist keine konkrete Frist genannt, ist die Rechnung sofort nach Erhalt ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Wenn eine Vorauszahlung vereinbart wurde, kann die Durchführung des Auftrages bis zum Eingang der Vorauszahlung zurückgestellt werden. Die Einschaltung hat in diesem Fall in jener Nummer zu erfolgen, vor deren Anzeigenschluss die Zahlung eingelangt ist. Verzugszinsen gemäß § 456 UGB und gegebenenfalls Einziehungs- und Mahnkosten (letztere gemäß § 458 UGB) gehen zu Lasten des Kunden. 

4.2. Rabatte 
Anspruch auf Kundenrabatt besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftragnehmer CCM. Der Rabatt kann auf Wunsch und mit Einwilligung von CCM sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder nach Schluss der Laufzeit des Auftrages bzw. nach Ablauf der einjährigen Frist gutgeschrieben werden. Dem Kunden steht kein Anspruch auf Rabatt zu, wenn er in Zahlungsverzug gerät. Auch wenn dieser Verzug einen anderen Auftrag betrifft oder wenn über den Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Einleitung beantragt wird, entfällt der Anspruch auf Rabatt. Aus einem einmal gewährten Rabatt kann der Kunde keinen Anspruch auf fortwährende Rabattierung in nachfolgenden Abrechnungsperioden ableiten. 

 

4.3. Druckunterlagenkosten 
Kosten für die Herstellung der Druckunterlagen gehen zu Lasten des Kunden. 

 

4.4. Reklamation 
Rechnungs-Reklamationen werden nur innerhalb eines Monats ab Erhalt der Rechnung anerkannt. Mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung durch den Kunden gilt die Rechnung als vollinhaltlich genehmigt. 

 

4.5. Belege 
Der Kunde hat Anspruch auf einen kostenlosen Beleg seiner Anzeige in Print- oder elektronischer Form, nicht jedoch auf eine vollständige Belegausgabe (d.h. eine vollständige Ausgabe inkl. aller Sonderwerbeformen und Beilagen) des Mediums. 

 

5. HAFTUNG 

5.1. Haftung 
Für den Inhalt der Einschaltungen trägt der Kunde die volle und alleinige Haftung. CCM ist nicht verpflichtet, Einschaltungen auf ihren Inhalt hin zu prüfen. Ebenso trägt der Kunde jeden wie immer gearteten Schaden, der CCM und/oder Dritten aus der Veröffentlichung entsteht. Der Kunde hält CCM hinsichtlich sämtlicher Ansprüche aus der von ihm beauftragten Einschaltung, die gegenüber CCM geltend gemacht werden, vollkommen schad- und klaglos und verpflichtet sich, bei erster Aufforderung durch CCM die zur Abwehr derartiger Ansprüche erforderlichen Informationen und Unterlagen zu erteilen und auch sonst jeden zumutbaren Beitrag zur Abwehr derartiger Ansprüche zu leisten. 

5.2. Gesetzeskonforme Veröffentlichung 
Der Kunde garantiert, dass er sich mit allen für die von ihm beauftragte Veröffentlichung relevanten Rechtsvorschriften vertraut gemacht hat und die beauftragte Veröffentlichung keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen verletzt. Hingewiesen wird insbesondere auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie auf die besonderen Werbebestimmungen für Arzneimittel und Alkohol, die besonderen Werbebestimmungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz sowie die berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte. CCM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, fehlende Kennzeichnungen im Sinne des § 26 Mediengesetz zu ergänzen und vorhandene Kennzeichnungen nach eigenem Ermessen zu modifizieren, wenn dies angebracht erscheint, um gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben zu entsprechen; die Pflicht zur hinreichenden Kennzeichnung und die Haftung für unzureichende Kennzeichnung liegt bei allen vom Kunden beigebrachten Werbemitteln in jedem Fall beim Kunden und verpflichtet sich der Kunde, CCM diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten und für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten. 

 

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

6.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand 
Erfüllungsort ist der Sitz von CCM in 5020 Salzburg. Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, seiner Anbahnung oder Auflösung wird die Zuständigkeit des für 5020 Salzburg sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. CCM hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. 

6.2. Anwendbares Recht 
Auf dieses Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und des internationalen Privatrechts anzuwenden. 

 

6.3. Schriftform 
Sämtliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen, somit jede zwischen den Parteien verbindliche Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Soweit in diesen Anzeigenbedingungen nicht ausdrücklich anders geregelt, entspricht die Übermittlung per E-Mail der Schriftform. 

 

6.4. Änderungsvorbehalt 
CCM behält sich das Recht vor, diese Anzeigenbedingungen jederzeit zu ändern. Die Änderung wird dem Kunden gegenüber wirksam, wenn er bei seiner neuerlichen Bestellung die geänderten Anzeigenbedingungen unwidersprochen akzeptiert. Es gelten daher jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Geltung stehenden Anzeigenbedingungen. 

 

6.5. Salvatorische Klausel 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anzeigenbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist vielmehr in eine Bestimmung umzudeuten, die dem von den Parteien verfolgten, wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. 

 

Offenlegung 

Medieninhaber: Camu Camu Media GmbH, Marie-Andeßner-Platz 1, 5020 Salzburg. 

Geschäftsführung: Adelheid Raider M.A.

Offenlegung der Blattlinie gemäß § 25 Abs. 4 Mediengesetz. 

Print-Herstellung: offset5020 Druckerei & Verlag GesmbH

 
AGB der Camu Camu Media GmbH
Stand: 2024